Sprinkler - Rundum geschützt

SANIERUNG UND NACHRÜSTUNG VON WASSERLÖSCHANLAGEN

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Vorteile

Wasserlöschanlagen bieten einen sehr sicheren und wirksamen Brandschutz – und sie sind sehr langlebig. Im Laufe der Jahre können jedoch Umstände eintreten, die eine Sanierung oder Anpassung einer bestehenden Anlage notwendig machen. Im Wesentlichen betrifft dies vier Bereiche: Sanierungen, um die Wirksamkeit und Betriebsbereitschaft der Anlage zu erhalten, Anpassungen an geänderte und aktualisierte Vorschriften, Umrüstung oder Nachrüstung einer Anlage aufgrund von Nutzungs- oder baulichen Veränderungen eines Gebäudes, nachträglicher Einbau in Gebäuden aufgrund gesetzlicher und/oder versicherungsrelevanter Brandschutzvorschriften.

SANIERUNG

Da Wasserlöschanlagen eine Betriebsdauer von in der Regel etlichen Jahrzehnten aufweisen, sind auch einige Prüffristen langfristig angelegt. Sprinkleranlagen werden regelmäßig vom Sprinklerwart des Betreibers auf ihre Funktion hin überprüft, jährliche Prüfungen werden auch von VdS durchgeführt. Eine umfassende Prüfung findet dann für Sprinkler-Trockenanlagen nach 12,5 Jahren statt, Sprinkler-Nassanlagen werden nach 25 Jahren einer intensiven Prüfung unterzogen.

Untersucht werden hierbei sowohl die Sprinkler als auch das Rohrnetz. Pro eingebauten Sprinklertyp wird dazu eine Mindestanzahl von Sprinklern ausgebaut und einer labortechnischen Prüfung unterzogen. Dabei wird vor allem überprüft, ob Sprinkler verunreinigt oder beschädigt sind, ob sie funktionssicher auslösen, ob die Auslösetemperatur im Toleranzbereich liegt und ob es beim Auslösen des Sprinklers eventuell durch festsitzende Verschlusselemente zu einer Sprühbehinderung kommt.

Für die Überprüfung des Rohrnetzes werden entweder Stücke aus den Leitungen herausgetrennt bzw. demontiert und einer optischen Prüfung unterzogen oder die Rohre werden endoskopisch untersucht – das heute gängige Verfahren. Ziel beider Prüfmethoden ist es, etwaige Ablagerungen in den Rohren sowie hierdurch bedingte Querschnittsverengungen sowie Korrosionsschäden zu detektieren. Anhand der erhobenen Daten wird ermittelt, ob die Wirksamkeit der Sprinkleranlage eventuell eingeschränkt ist und ob die Gefahr von Wasserschäden durch Rohrbrüche und Leckagen besteht.

Die langen Prüfintervalle von 12,5 oder 25 Jahren sprechen für die Robustheit und Funktionssicherheit von Sprinkleranlagen, aber die Termine können auch leicht aus dem Blick geraten. Zu welchen Zeiten eine sogenannte Altanlagenprüfung durchgeführt werden muss, ist dem Betreiber nicht immer bekannt. Die mögliche Folge: Bei Unterlassung dieser Prüfungen kann die Funktionsfähigkeit der Anlage leiden. In solchen Fällen muss umgehend eine Sanierung durch einen zertifizierten Errichter erfolgen, um die Betriebssicherheit wiederherzustellen.

ANPASSUNG

Die Vorschriften zum sicheren Betrieb von Sprinkleranlagen werden regelmäßig überprüft und an die aktuellen Erfordernisse und Erkenntnisse im Brandschutz angepasst. Auch für Bestandsanlagen können deshalb aktuell andere Anforderungen gelten als zum Zeitpunkt der Errichtung. Nicht alle Betreiber sind sich dessen bewusst. Sie haften jedoch, u. a. gegenüber der Versicherung, für den einwandfreien und Richtlinien konformen Betrieb der Feuerlöschanlage. Eine kontinuierliche Betreuung der Anlage durch den Errichter, der notwendige Anpassungen zeitnah vornehmen kann, ist deshalb dringend geraten.

UMRÜSTUNG/NACHRÜSTUNG

Sprinkleranlagen werden idealerweise bereits bei der Planung eines Gebäudes mitberücksichtigt. Das hat u. a. den Vorteil, dass beim Einbau einer Sprinkleranlage größere Flexibilität bei der räumlichen Gestaltung des Gebäudes hinsichtlich des baulichen Bauschutzes möglich wird und dass aufgrund kompensatorischer Einsparungen Kostenvorteile beim Bau realisiert werden können. Hinzu kommen noch Kosteneinsparungen bei den Versicherern, die bei mehr als 75 Prozent liegen können.

Soll ein Gebäude oder der Komplex einer Industrieanlage nachträglich anders genutzt werden, als in der ursprünglichen Baugenehmigung dokumentiert, oder werden wesentliche Bauänderungen vorgenommen, betriff das auch den Brandschutz. In diesen Fällen kann der Bestandsschutz erlöschen und es muss eine neue Baugenehmigung inklusive der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für den Gesamtkomplex ausgeführt werden.

BRANDSCHUTZMASSNAHMEN

ENTSPRECHENEND DER NUTZUNG

 

Entsprechend der angestrebten Nutzung des Gebäudes bzw. der baulichen Veränderungen werden im Brandschutzkonzept bauliche, anlagentechnische und organisatorische Brandschutzmaßnahmen festgelegt.

Ausschließlich Fachplaner, zugelassene Bauingenieure und Architekten sind befugt, ein entsprechendes Konzept zu erstellen und bei der Baubehörde einzureichen. Die Umrüstung einer bestehenden Wasserlöschanlage sollte unbedingt durch ein VdS-zertifiziertes Fachunternehmen erfolgen, vorzugsweise durch den ursprünglichen Errichter

Baulicher Brandschutz, z. B. Aussagen zu Bauteilen, Bauarten, Brandabschnitten, zur technischen Gebäudeausrüstung, Löschwasserversorgungsanlagen, Aufstellflächen für die Feuerwehr

Anlagentechnischer Brandschutz wie Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Sprinkler- und andere Wasserlöschanlagen

Organisatorischer Brandschutz z. B. Fluchtwegpläne, Brandschutzordnungen, Brandschutzübungen

NACHTRÄGLICHE ERRICHTUNG

EINER FEUERLÖSCHANLAGE

 

Für den nachträglichen Einbau einer Wasserlöschanlage in einem bestandsgeschützten Gebäude können verschiedene Gründe ausschlaggebend sein:

Wie bei einer Umrüstung ist auch hier die Erstellung eines auf den konkreten Fall ausgerichteten Brandschutzkonzeptes notwendig.

Der Betreiber oder Inhaber möchte von sich aus den Brandschutz optimieren, etwa, um in Museen unwiederbringliche Werte zu schützen.

Versicherungstechnische Aspekte erfordern die Ertüchtigung des Brandschutzes.

Gesetzliche Bestimmungen verlangen eine vollständige brandschutztechnische Sanierung, etwa in Fällen, in denen durch mangelnden Brandschutz Leib und Leben konkret bedroht sind.

ERRICHTUNG EINER WASSERLÖSCHANLAGE

BEI LAUFENDEM BETRIEB

 

Der nachträgliche Einbau einer Wasserlöschanlage verlangt eine gründliche Planung sowie sorgfältige Vorbereitung und Ausführung. Ist dies gewährleistet, kann sie auch bei laufendem Betrieb ausgeführt werden. Im Allgemeinen unterscheidet man dabei drei Phasen:

Die Auslegung der Anlage wird anhand der zu schützenden Räumlichkeiten und der zu erwartenden Brandlasten bestimmt. Außerdem werden besondere Erfordernisse berücksichtigt, die sich aus den spezifischen Betriebsabläufen ergeben.

Die baulichen Parameter und eventuell bereits bestehende Brandschutzmaßnahmen werden analysiert. Zielsetzung ist, eine Lösung zu finden, die den technischen Anforderungen an den Brandschutz genügt und gleichzeitig die wirtschaftlichen und organisatorischen Aspekte berücksichtigt.

Konkrete Festlegungen: Zu welchen Zeiten können welche Schritte der Montage durchgeführt werden, ohne die Betriebsabläufe unnötig zu beeinträchtigen? Eventuell müssen Arbeiten in Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen ausgeführt werden.

Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf ist eine enge Zusammenarbeit des Errichters der Anlage mit dem Betreiber. Ein detaillierter Terminplan sollte deshalb von allen Beteiligten gemeinsam erarbeitet und strikt eingehalten werden.
 

BESTANDSCHUTZ UND BRANDSCHUTZ

Bestandsschutz genießt ein Gebäude, das in Übereinstimmung mit einer rechtmäßigen Baugenehmigung errichtet wurde und dessen Nutzung sich im Rahmen dieser Genehmigung vollzieht. Der Bestandsschutz erlischt, wenn später Verhältnisse geschaffen werden, die nicht durch die Baugenehmigung abgedeckt sind. Also beispielsweise wesentliche bauliche Veränderungen oder eine Nutzungsänderung.

Eine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers, sein Gebäude in brandschutzrechtlicher Hinsicht immer auf dem neusten Stand zu halten, besteht nicht. Genau davor wird er durch den Bestandsschutz geschützt. Allerdings kann die Bauaufsichtsbehörde Anpassung oder Nachrüstungen verlangen, wenn etwa im Zuge einer Feuerbeschau eine erhebliche Gefahrensituation für den Fall eines Brandes festgestellt wird. Je nach konkreter Sachlage sowie Art und Umfang der vorliegenden Mängel müssen zur Abstellung dieser Mängel nicht die allerneuesten aktuell gültigen Vorschriften umgesetzt werden, wenn dies unverhältnismäßige Kosten oder andere wesentliche negative Konsequenzen für den Eigentümer hervorrufen würde. Beseitigt werden müssen jedoch umgehend alle Mängel, aus denen im Brandfall konkrete und erhebliche Gefahren für Leib und Leben entstehen können.

Bestandsschutz und ein Nichteinschreiten der Behörde schützen den Eigentümer nicht vor möglichen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen, falls er Kenntnis von einem Mangel in brandschutzrechtlicher Hinsicht hatte oder nach Lage der Dinge haben musste. Daneben spielen auch Gesichtspunkte des Versicherungsschutzes des Gebäudes und etwaige Regressmöglichkeiten des Versicherers eine Rolle. Auch ohne ein behördliches Einschreiten ist der Eigentümer gut beraten, etwaige Brandschutzmängel nicht zu ignorieren, sondern von sich aus Nachbesserungen vorzunehmen, um mögliche Haftungsrisiken zu vermeiden.